Faschingsparty!!! deluxe!

Jugendtreff Ein-Stein, Steiner Ring 22a

Die fünfte Jahreszeit eilt ihrem Höhepunkt entgegen. Das Faschingswochenende steht vor der Haustür und wir lassen es herein!

Am Samsatg den 6. Februar gehts im Ein-Stein rund! Lichterketten, Konfetti, Luftschlangen - dazu die Beats von DJ Hannes, und perfekt sind die Rahmenbedingungen für eine augelassene Party.

An der Cocktailbar werden zahlreiche bunte Erfrischungsgetränke gerührt und geschüttelt.

Höhepunkt des Abend ist die Kostümprämierug. Der/die schönste, krasseste und/oder ausgefallenste KostümträgerIn gewinnt!

Eintritt: 2€

Beginn: 19.00 Uhr

Einlass ab 12 Jahren - Ausweiskontrolle

 

Elterninformation:

Liebe Eltern.

Am Samstag den 6. Februar veranstalten wir im Jugendtreff eine Faschingsparty. Unter der Aufsicht von zwei pädagogischen MitarbeiterInnen hat Ihr Kind die Möglichkeit die wilde Jahreszeit in geschütztem Rahmen zu feiern.

Da der Jugendtreff eine Einrichtung der Jugendhilfe ist, gelten für Tanzveranstaltungen besondere gesetzliche Bestimmungen. Jugendliche im Alter von 12 bis 13 Jahren dürfen bis 22.00 Uhr und Jugendliche ab 14 Jahren dürfen bis 24 Uhr feiern. Vergleichen Sie hierzu den unten angefügten Paragraphen 5 des Jugendschutzgesetzes.

Wir bitten Sie jedoch darum, für einen sicheren Nachhauseweg zu sorgen.

Wir danken Ihnen für Ihr Vertrauen,

die MitarbeiterInnen des Jugendtreffs Ein-Stein

Jugendschutzgesetz (JuSchG)
§ 5 Tanzveranstaltungen

(1) Die Anwesenheit bei öffentlichen Tanzveranstaltungen ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person darf Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren nicht und Jugendlichen ab 16 Jahren längstens bis 24 Uhr gestattet werden.

(2) Abweichend von Absatz 1 darf die Anwesenheit Kindern bis 22 Uhr und Jugendlichen unter 16 Jahren bis 24 Uhr gestattet werden, wenn die Tanzveranstaltung von einem anerkannten Träger der Jugendhilfe durchgeführt wird oder der künstlerischen Betätigung oder der Brauchtumspflege dient.

(3) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen genehmigen.

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